Glossar

Versicherungsbedingungen kommen ohne Fachbegriffe nicht aus. Hier stehen die Begriffe, die im Kinder-Invaliditäts-Sorglos-Schutz (KISS) der BarmeniaGothaer vorkommen – jeder in zwei bis vier Sätzen erklärt.

34 Begriffe von A bis Z

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A

Ausschlüsse

Ausschlüsse sind die Fälle, für die kein Versicherungsschutz besteht. Sie greifen, wenn die Invalidität ganz oder überwiegend – also zu mehr als 50 Prozent – auf einen der aufgeführten Gründe zurückgeht. Zu den Ausschlussgründen gehören unter anderem Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie Psychosen oder Intelligenzminderung, Krankheiten durch suchterzeugende Mittel, vorsätzliche Straftaten, Krieg und Bürgerkrieg sowie Kernenergie. Zu mehreren dieser Ausschlüsse gehören ausdrückliche Rückausnahmen, die den Schutz wieder herstellen.

B

Beitragsanpassung

Die BarmeniaGothaer darf bei bestehenden Verträgen zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres prüfen, ob eine Anpassung – Erhöhung oder Absenkung – der Beiträge nötig ist. Verglichen werden die tatsächlich eingetretenen Schadenaufwendungen und Kosten mit den dafür einkalkulierten. Eine Anpassung unterbleibt, wenn sie weniger als 5 Prozent des Jahresbeitrages betragen würde; ergibt die Prüfung niedrigere Beiträge, müssen diese abgesenkt werden. Über eine Anpassung werden Sie vorab informiert und auf Ihr Kündigungsrecht hingewiesen.

Beitragsbefreiung

Beitragsbefreiung bedeutet, dass der Versicherungsschutz weiterläuft, ohne dass Beitrag gezahlt wird. Sie greift in drei Situationen: Sobald für eine versicherte Person Anspruch auf die Rente besteht, endet die Beitragspflicht für diese Person für die Dauer des Leistungsbezugs. Sterben Sie als Versicherungsnehmer durch Unfall oder Krankheit oder erleiden Sie einen Unfall mit unfallbedingter Invalidität ab einem Grad der Behinderung von 50, wird die Versicherung der minderjährigen Kinder beitragsfrei weitergeführt – vorausgesetzt, Sie hatten bei Versicherungsbeginn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, weder Krieg noch Bürgerkrieg war ursächlich, und der Vertrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt. Die Beitragsfreiheit gilt im Todesfall bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das Kind seine Erstausbildung abschließt, längstens bis zu dessen 25. Lebensjahr; bei Invalidität bis zu dessen 18. Lebensjahr. Und bei unverschuldeter, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Vertrag und vorherige Beschäftigung jeweils mindestens 24 Monate, vor Vollendung des 58. Lebensjahres) eine befristete Beitragsfreistellung von maximal zwölf Monaten vorgesehen.

Budgetbaustein

Der Budgetbaustein umfasst besondere Leistungen, die unabhängig von einem Leistungsfall genutzt werden können. Erstattet werden nachgewiesene Kosten für ausgewählte Kurse, gestaffelt nach dem Alter des versicherten Kindes – vom Erste-Hilfe-am-Kind-Kurs über Baby-Schwimmen und den Seepferdchen-Kurs bis zum Fahrrad-Fahrsicherheitstraining und zur Nachhilfe. Je nach Baustein liegt die Erstattung bei maximal 50 oder 100 Euro.

E

Erster Beitrag

Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig – sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wird nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.

F

Fälligkeit der Leistung

Fälligkeit beschreibt, wann die Versicherung sich erklären und wann sie zahlen muss. Sie ist verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt. Diese Fristen beginnen erst mit dem vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen. Ist der Anspruch anerkannt oder hat man sich über Grund und Höhe geeinigt, wird innerhalb von zwei Wochen geleistet beziehungsweise die Rentenzahlung begonnen.

G

Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung ist der Maßstab, an dem KISS die Leistung festmacht. Als Invalidität im Sinne des Vertrages gilt, wenn nach dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Festgestellt wird er von der dafür zuständigen Stelle – in der Regel dem Versorgungsamt. Für die Bemessung zählt nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall: Es werden alle versicherten Krankheiten und Unfälle berücksichtigt, so als seien sie zeitgleich eingetreten.

I

Invalidität

Versichert ist die während der Wirksamkeit des Vertrages durch Krankheiten und Unfälle unfreiwillig eingetretene Invalidität. Als Invalidität gilt dabei, dass nach dem Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Krankheiten, die zu einer Invalidität führen, müssen während der Vertragslaufzeit ärztlich festgestellt werden, Unfälle während der Vertragslaufzeit eingetreten sein.

K

Kapitalleistung

Zusätzlich zur monatlichen Rente wird einmalig eine Kapitalleistung in Höhe des 24-fachen des vereinbarten Monatsrentenbetrages gezahlt. Sie wird auch dann gezahlt, wenn die versicherte Person – gleichgültig aus welcher Ursache – vor der endgültigen Feststellung der Invalidität stirbt und nach den zuletzt erhobenen ärztlichen Befunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zu rechnen gewesen wäre; das gilt nicht, wenn ein Unfall unmittelbar zum Tod geführt hat. Wurde die Kapitalleistung einmal erbracht, kann sie kein zweites Mal beansprucht werden.

Krankheit

Eine Krankheit ist nach den Bedingungen ein anormaler Körper- oder Geisteszustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt. Genau diese Definition ist der Grund, warum KISS auch ohne Unfall leistet. Führt eine Krankheit zu einem Grad der Behinderung von mindestens 50, greift der Schutz – laut Leistungsstatistik sind 93 Prozent der KISS-Leistungsfälle bei der BarmeniaGothaer auf Krankheiten zurückzuführen.

Kündigung

Während der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in Textform kündigen, ohne eine Frist einhalten zu müssen. Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können Sie täglich kündigen: Der Vertrag endet dann mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung zugeht – oder zu einem späteren Zeitpunkt, den Sie selbst bestimmen. Zusätzlich besteht ein Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall, wenn eine Leistung erbracht wurde.

L

Lebensbescheinigung

Solange eine Rente gezahlt wird, darf die Versicherung Lebensbescheinigungen anfordern, um die Voraussetzungen für den Rentenbezug zu überprüfen. Wird eine angeforderte Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Es handelt sich also um eine reine Mitwirkungspflicht während des Leistungsbezugs.

Leistungsdynamik

Die Leistungsdynamik betrifft eine bereits laufende Rente: Sofern sie im Versicherungsschein dokumentiert ist, wird der für das vergangene Kalenderjahr geltende Monatsrentenbetrag zum 1. Januar jedes Jahres um 1,5 Prozent erhöht. Die erste Erhöhung erfolgt zum 1. Januar des zweiten auf den Rentenbeginn folgenden Kalenderjahres. Der Betrag der Monatsrente wird dabei auf volle Euro aufgerundet.

M

Meldeblatt

Das Meldeblatt ist der Vordruck, mit dem die Versicherung den Leistungsfall aufnimmt. Sie müssen es wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden; darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen Sie in gleicher Weise erteilen. Erst mit seinem vollständigen Eingang – zusammen mit der Schweigepflichtentbindung und allen erforderlichen Auskünften – beginnen die Fristen für die Entscheidung der Versicherung zu laufen.

Monatliche Rente

Die monatliche Rente ist die Kernleistung von KISS. Gezahlt wird die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls geltende, vertraglich vereinbarte Versicherungssumme – rückwirkend ab dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungsamt eingegangen ist, und danach monatlich im Voraus. Gezahlt wird für die Zeit, in der die Invalidität nachgewiesen wird; nach dem Tod der versicherten Person läuft die Rente noch bis zum Ende des sechsten Monats weiter.

N

Nachhaftung

Wird eine Krankheit, die eine Invalidität zur Folge hat, während der Vertragslaufzeit ärztlich festgestellt, kann ein Leistungsanspruch auch dann noch entstehen, wenn die Invalidität erst innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsende eintritt. Dasselbe gilt für einen Unfall, der während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Der Schutz endet also nicht schlagartig mit dem letzten Vertragstag.

Nachhilfe

Nachhilfe kommt in den Bedingungen zweimal vor – als zwei voneinander unabhängige Leistungen. Erstens als Teil des Budgetbausteins: Nimmt ein versichertes Kind zwischen 8 und 16 Jahren Nachhilfestunden bei einer Nachhilfeorganisation, einem Lehramtsreferendar oder einer ausgebildeten Lehrkraft, werden maximal 100 Euro der nachgewiesenen Kosten erstattet – ganz ohne Leistungsfall. Zweitens im Leistungsfall selbst: Ist auf Basis der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zu erwarten, werden die nachgewiesenen Kosten für erteilten Nachhilfeunterricht bis zu 1.000 Euro übernommen.

Nicht versicherbare Personen

Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, bei denen bereits bei Antragstellung eine Invalidität bestand. Wird eine solche vorbestehende Invalidität erst später festgestellt, erlischt die Absicherung rückwirkend ab Beginn und die dafür gezahlten Beiträge werden zurückgezahlt. Daneben nennen die Bedingungen eine abschließende Liste von Berufstätigkeiten und Beschäftigungen, die nicht versicherbar sind – nimmt die versicherte Person eine davon auf, erlischt der Versicherungsschutz.

O

Obliegenheiten

Obliegenheiten sind die Verhaltensregeln, die Sie oder die versicherte Person im Leistungsfall beachten müssen – von der Anzeige des Schwerbehindertenausweises über das Meldeblatt bis zu den Mitteilungsfristen. Werden sie vorsätzlich verletzt, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Die Bedingungen nennen dazu aber vier Fälle, in denen der Versicherungsschutz ausdrücklich bestehen bleibt – etwa wenn die Verletzung versehentlich erfolgte und bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Wer die Obliegenheit allerdings arglistig verletzt, kann sich auf die fehlende Ursächlichkeit nicht berufen – der Versicherungsschutz entfällt dann trotzdem.

Optionsrecht

Das Optionsrecht sichert den Anschluss: Lief KISS ohne Einschränkungen und lag nie ein Leistungsfall oder Schwerbehindertenantrag vor, können Sie und die versicherte Person nach einer Vertragsbeendigung innerhalb von drei Monaten eine Unfall-Rentenversicherung abschließen – ohne erneute Gesundheitsprüfung. Es gelten die zum Zeitpunkt der Umstellung gültigen Beiträge und Bedingungen der Unfallversicherung, die Ihnen auf Wunsch vorab zur Verfügung gestellt werden. Auch bereits vereinbarte Dynamiken können dabei übernommen werden.

P

Psychologische Unterstützung

Ist auf Basis der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zu erwarten, werden die nachgewiesenen Kosten für psychologische Unterstützungsleistungen bis zu 1.000 Euro übernommen. Maßgeblich ist also der zu erwartende Grad der Behinderung – die endgültige Feststellung muss dafür noch nicht vorliegen.

R

Reha-Management

Ist nach den zuletzt erhobenen ärztlichen Befunden ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zu erwarten, entsteht Anspruch auf die Rehabilitations-Management-Serviceleistungen. Unser Kooperationspartner ReIntra – ein medizinisch-berufskundlicher Beratungs- und Rehabilitationsmanagementdienst – begleitet in drei Leistungsphasen. Übernommen werden ausschließlich die für die Beratungstätigkeit anfallenden Kosten, und zwar bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall; die Kosten der empfohlenen Maßnahmen selbst gehören nicht dazu. Erbracht werden die Serviceleistungen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland.

S

Schutzdauer

Die Versicherung endet für die jeweilige versicherte Person ohne Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 30. Lebensjahr vollendet. Abgeschlossen werden kann KISS bereits ab der 6. Lebenswoche und bis zum Alter von 17 Jahren, unter anderem durch Eltern, Großeltern oder Paten. Für die Zeit danach steht das Optionsrecht auf eine Unfall-Rentenversicherung bereit.

Schweigepflichtentbindung

Um die Leistungspflicht prüfen zu können, braucht die Versicherung Auskünfte von behandelnden Ärzten, Krankenkassen, Behörden und weiteren Stellen. Dafür sehen die Bedingungen zwei gleichwertige Wege vor: Entweder willigen Sie ein, dass diese Stellen die Auskünfte direkt erteilen, und entbinden sie von der Schweigepflicht – die versicherte Person selbst kann das ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, sonst ihr gesetzlicher Vertreter. Oder Sie holen die Auskünfte selbst ein und stellen sie der Versicherung zur Verfügung.

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis samt Bescheid ist der einfachste Nachweis für den Grad der Behinderung. Ausgestellt wird er von der für die Feststellung zuständigen Stelle, in der Regel dem Versorgungsamt. Liegt kein Ausweis vor und wurde auch keiner beantragt, können stattdessen ärztliche Unterlagen wie Berichte, Atteste und Diagnosen vorgelegt werden. Wird ein Ausweis ausgestellt, sollten Sie das der Versicherung möglichst bald anzeigen.

Summendynamik

Die Summendynamik erhöht die Versicherungssumme, bevor überhaupt etwas passiert ist: Sofern im Versicherungsschein dokumentiert, steigt die für die Rentenleistung vereinbarte Versicherungssumme jährlich um 5 Prozent, aufgerundet auf volle Euro. Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme errechnet und erhöht sich im gleichen Verhältnis. Die Erhöhung erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum Beginn des zweiten. Sie können jeder Erhöhung innerhalb von zwei Monaten nach der Information in Textform widersprechen.

U

Unfall

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Bedingungen stellen mehrere Fälle ausdrücklich gleich: Ertrinken und tauchtypische Gesundheitsschäden, Erfrierungen, Sonnenbrand oder Sonnenstich, unfreiwilliger Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug sowie Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit dem Kind nicht bewusst war – Nahrungsmittelvergiftungen eingeschlossen. Auch Schäden durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung, etwa Knochenbrüche, Verrenkungen oder Bänderrisse, gelten als Unfall.

Unfall-Todesfallleistung

Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres und besteht kein Anspruch auf die Invaliditäts-Kapitalleistung, wird eine Unfall-Todesfallleistung von 5.000 Euro gezahlt. Der Tod muss der Versicherung innerhalb von vier Wochen gemeldet werden – auch dann, wenn der Unfall selbst bereits gemeldet war.

V

Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren; für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch bei der Versicherung angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung an gehemmt – bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht.

Versicherte Person

Versicherte Person ist das Kind, für das Sie den Versicherungsschutz vereinbart haben. Da die Versicherung damit gegen Krankheiten und Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen, stehen die Rechte aus dem Vertrag nicht dem Kind, sondern Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind Sie neben der versicherten Person verantwortlich.

Versicherungsjahr

Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste beginnt zu dem im Versicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebenen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt; alle folgenden sind wieder ganze Jahre. Der Begriff ist wichtig, weil sich mehrere Regelungen daran orientieren – etwa das Ende der Versicherung mit dem 30. Lebensjahr.

Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer sind Sie – der Vertragspartner der Versicherung, der den Vertrag abschließt und den Beitrag schuldet. Für den Fall Ihres Todes ist geregelt, wie es weitergeht: Ist das versicherte Kind noch nicht volljährig, wird sein gesetzlicher Vertreter neuer Versicherungsnehmer; ist die versicherte Person 18 Jahre oder älter, wird sie es selbst.

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist die mit Ihnen vereinbarte Höhe der Leistung; sie ergibt sich aus dem Vertrag, dem Versicherungsschein oder den Bedingungen. Bei KISS ist sie die vereinbarte monatliche Rente – aus ihr leitet sich auch die Kapitalleistung in Höhe von 24 Monatsrenten ab. Gezahlt wird die Versicherungssumme, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gilt.

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung müssen Sie alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzeigen, nach denen die Versicherung in Textform gefragt hat. Das gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme gestellt werden. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung verantwortlich. Nach fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen die Rechte der Versicherung zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung – bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren. Ist der Versicherungsfall allerdings schon vor Ablauf dieser Frist eingetreten, kann die Versicherung ihre Rechte auch danach noch geltend machen.

Grundlage: Versicherungsbedingungen KISS (PDF)

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