Ratgeber

Der Schutz endet mit 30 – und dann?

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KISS läuft nicht ewig. Wann der Vertrag automatisch endet, warum er vorher kaum gekündigt werden kann und welche Option danach drei Monate lang offensteht.

Ein Enddatum, das im Vertrag steht

Eine Kinderinvaliditätsversicherung ist naturgemäß befristet: Sie begleitet ein Kind ins Erwachsenenleben, nicht durch das ganze Leben. Die KISS-Bedingungen benennen das Ende ohne Umschweife. Die Versicherung endet für die jeweilige versicherte Person – ohne dass es einer Kündigung bedarf – zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet.

Zwei Details lohnen einen zweiten Blick. Erstens endet der Schutz nicht am Geburtstag, sondern zum Ende des Versicherungsjahres, in das der 30. Geburtstag fällt – je nach Vertragsbeginn bleiben also noch einige Monate. Zweitens gilt das Ende für die jeweilige versicherte Person: Sind mehrere Kinder in einem Vertrag versichert, läuft er für die jüngeren Geschwister weiter.

Bis dahin hat der Vertrag eine lange Strecke hinter sich: Begonnen werden kann er bereits ab der 6. Lebenswoche und bis zum Alter von 17 Jahren.

Laufzeit, Verlängerung und Kündigung durch Sie

Bis zu diesem festen Endpunkt richtet sich der Vertrag nach der im Versicherungsschein angegebenen Laufzeit. Er verlängert sich mit deren Ablauf um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ablauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündigung zugegangen ist. Ist eine Vertragsdauer von weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Für Sie als Versicherungsnehmer sind die Kündigungsmöglichkeiten großzügig geregelt. Während der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten ist. Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können Sie sogar täglich in Textform kündigen: Der Vertrag endet dann mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung zugegangen ist – oder zu einem späteren, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, wenn Sie das so bestimmen.

Warum der Versicherer selbst kaum kündigen kann

Spiegelbildlich könnte auch die Versicherung zum Ablauftermin kündigen. Genau darauf verzichtet sie in den Bedingungen ausdrücklich – mit einigen klar benannten Ausnahmen, die zur vollständigen Darstellung gehören.

Die erste Ausnahme ist die Bestandssanierung: Die Versicherung kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin kündigen, wenn sie innerhalb eines Zeitrahmens von drei Monaten alle Versicherungsverträge derselben Tarifgeneration zu deren jeweiligem Ablauf kündigt. Zu einer Tarifgeneration gehören alle Verträge, denen dieselben Rechnungsgrundlagen und dieselbe Bedingungsfassung zugrunde liegen. Für diesen Fall ist zugleich ein Auffangnetz geregelt: Bietet die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein vergleichbares Kinder-Invaliditätsprodukt an, haben Sie das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den dort gültigen Konditionen zu wechseln – mit maximal der Rentenhöhe, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesichert war.

Die weiteren Ausnahmen betreffen Pflichtverletzungen und Zahlungsfragen: der Rücktritt oder die Kündigung wegen Nichtbeachtung von Obliegenheiten, die Kündigung wegen Nichtzahlung des Erst- oder Folgebeitrages sowie wegen Widerrufs der Lastschrifteinzugsermächtigung und das Rücktritts- und Kündigungsrecht wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Was Letzteres bedeutet, erklärt der Artikel Gesundheitsfragen beim Antrag.

Das Optionsrecht: drei Monate ohne Gesundheitsprüfung

Und dann? Für den Übergang ins Erwachsenenalter sehen die Bedingungen ein eigenes Kapitel vor. Sie und die versicherte Person haben die Option, innerhalb von drei Monaten nach einer Vertragsbeendigung und ohne erneute Gesundheitsprüfung eine Unfall-Rentenversicherung abzuschließen.

Diese Option ist an Voraussetzungen geknüpft, die alle den Zustand des bisherigen Vertrages betreffen: KISS muss für die jeweilige versicherte Person ohne Einschränkungen und Beitragszuschläge vereinbart worden sein; bis zur Ausübung darf weder ein Antrag auf Leistung aus dem Vertrag noch ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt worden sein; und es darf keine – festgestellte oder auch nicht festgestellte – Invalidität vorliegen.

Zur Höhe: Die Höchst-Versicherungssumme für die Unfall-Rente beträgt maximal die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vertraglich vereinbarte monatliche Rente. Gelten für den Vertrag Dynamikvereinbarungen – Summendynamik und/oder Leistungsdynamik –, können diese ebenfalls übernommen werden. Ist eine höhere Unfall-Rente gewünscht oder sollen Leistungsarten mitversichert werden, die bisher nicht Bestandteil des Vertrages waren, ist eine normale Gesundheitsprüfung im Rahmen der Antragstellung notwendig; das Optionsrecht gilt für diesen Fall nicht.

Es gelten die zum Zeitpunkt der Umstellung gültigen Beiträge und Bedingungen der Unfallversicherung; diese werden auf Wunsch vorab zur Verfügung gestellt. Das Optionsrecht steht außerdem unter der auflösenden Bedingung, dass die Unfallversicherung zum Zeitpunkt des gewünschten Abschlusses noch für Neuabschlüsse angeboten wird.

Was sich mit 18 am Beitrag ändern kann

Eine Regelung greift schon vor dem Ende und wird gern übersehen. Sie betrifft nur Verträge, in denen neben der monatlichen Rente Unfall-Bausteine vereinbart wurden – eine Unfall-Invaliditäts-Kapitalleistung und/oder ein Unfall-Krankenhaustagegeld.

Ist das der Fall, wird der Beitrag für diese Unfall-Leistungen ab der Hauptfälligkeit, die auf den 18. Geburtstag der versicherten Person folgt, um 50 Prozent erhöht. Die Bedingungen nennen diese Regelung „Erwachsenen Tarif". Das betrifft ausschließlich Unfall-Bausteine innerhalb des KISS-Vertrages selbst. Auch der zusätzliche Kinder-Unfallschutz (eigener Tarif) wird ab dem 18. Geburtstag rund 50 % teurer; der KISS-Beitrag selbst ändert sich dadurch nicht. Wer keine Unfall-Bausteine innerhalb von KISS vereinbart hat, ist von der 50-Prozent-Erhöhung des KISS-Vertrages nicht betroffen. Ein Blick in den Versicherungsschein zeigt, was für Ihren Vertrag gilt.

Was sich an den Bedingungen selbst noch ändern kann

Über eine so lange Laufzeit stellt sich die Frage, ob die Bedingungen von heute auch morgen noch gelten. Dazu enthalten sie zwei eigene Regelungen.

Die erste wirkt zugunsten des Vertrages: Ändert die Versicherung im Laufe der Versicherungsdauer die KISS-Bedingungen für neue Verträge ausschließlich zu Ihren Gunsten, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für Ihren Vertrag – für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. Bestehende Verträge nehmen Verbesserungen also mit.

Die zweite regelt Anpassungen in die andere Richtung, und zwar eng: Einzelne Regelungen dürfen nur geändert werden, wenn sie durch eine Gesetzesänderung, höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine bindende Weisung der Aufsicht unwirksam geworden sind, dadurch eine Lücke entstanden ist, die das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nicht unbedeutend stört, und die Anpassung Sie nicht schlechter stellt. Eine solche Änderung wird sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt und erläutert; Sie können den Vertrag danach innerhalb von sechs Wochen kündigen.

Welche dieser Regelungen für Ihren Vertrag praktisch werden, hängt von seiner Ausgestaltung ab – etwa davon, ob Unfall-Bausteine oder Dynamiken vereinbart sind. Ihre persönlichen Ansprechpartner schauen sich das gern mit Ihnen an.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Endet der Schutz genau am 30. Geburtstag?

Nein. Die Versicherung endet für die jeweilige versicherte Person zum Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 30. Lebensjahr vollendet – eine Kündigung ist dafür nicht nötig.

Muss für die Anschlussversicherung eine Gesundheitsprüfung gemacht werden?

Für das Optionsrecht nicht: Innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeendigung kann ohne erneute Gesundheitsprüfung eine Unfall-Rentenversicherung abgeschlossen werden, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine normale Gesundheitsprüfung wird erst nötig, wenn eine höhere Unfall-Rente oder bisher nicht vereinbarte Leistungsarten gewünscht sind.

Gelten spätere Verbesserungen der Bedingungen auch für meinen Vertrag?

Ja, unter einer Voraussetzung: Werden die Bedingungen für neue Verträge ausschließlich zu Ihren Gunsten und ohne Zusatzbeitrag geändert, gelten sie ab ihrem Gültigkeitstag auch für bestehende Verträge – für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.

Grundlage: Versicherungsbedingungen KISS (PDF)

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