Beitragsbefreiung: wenn den Eltern etwas zustößt
Drei Situationen, in denen der Beitrag entfällt
Eine Kinderinvaliditätsversicherung läuft über viele Jahre. In dieser Zeit kann sich einiges ändern – nicht nur beim Kind, sondern auch bei denjenigen, die den Vertrag zahlen. Die KISS-Bedingungen widmen dem einen eigenen Abschnitt: die Beitragsbefreiung.
Geregelt sind drei Situationen. Erstens, wenn das versicherte Kind selbst eine Rente aus dem Vertrag bezieht. Zweitens, wenn dem Versicherungsnehmer etwas zustößt – Tod oder eine unfallbedingte Invalidität. Und drittens bei unverschuldeter, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Jede dieser Situationen hat eigene Voraussetzungen und eine eigene Dauer.
Wenn das Kind eine Rente bezieht
Die erste Regel ist die einfachste. Sobald aus dem Vertrag für eine versicherte Person Anspruch auf Zahlung einer Rentenleistung besteht, endet die Pflicht zur Zahlung des für diese Person zu zahlenden Beitrages – und zwar für die Dauer des Leistungsbezugs.
Der Vertrag zahlt in dieser Zeit also, ohne dass er selbst noch Geld kostet. Ebenso klar ist die Gegenrichtung: Endet der Leistungsbezug, tritt die Pflicht zur Beitragszahlung wieder in Kraft.
Wenn dem Versicherungsnehmer etwas zustößt
Die zweite Regel richtet den Blick auf die Erwachsenen. Die Versicherung der im Rahmen des Vertrages versicherten minderjährigen Kinder wird beitragsfrei weitergeführt – sofern der Vertrag noch nicht gekündigt war –, wenn dem Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit des Vertrages etwas zustößt.
Voraussetzung für die beitragsfreie Versicherung ist, dass der Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und dass kein Krieg oder Bürgerkrieg für den Tod oder die Invalidität ursächlich ist.
Die beitragsfreie Versicherung gilt mit den Versicherungssummen, die zum Zeitpunkt des Todes oder des Eintritts der Invalidität gültig waren. Wie lange sie bestehen bleibt, richtet sich nach dem Auslöser: Im Todesfall bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind seine berufliche Erstausbildung – Ausbildung oder Studium – mit bestandener Prüfung vollendet, längstens jedoch bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem es sein 25. Lebensjahr vollendet. Im Fall der unfallbedingten Invalidität bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet.
Zwei Auslöser nennen die Bedingungen dafür:
Die beiden Auslöser
- a) Der Versicherungsnehmer stirbt durch Unfall oder Krankheit.
- b) Der Versicherungsnehmer erleidet einen Unfall, der nach den Bedingungen dieses Vertrages zu einer Invalidität mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 führt.
Wer den Vertrag dann führt
Ein Vertrag braucht einen Versicherungsnehmer – auch das ist geregelt und muss im Ernstfall nicht erst geklärt werden. Ist das versicherte Kind noch nicht volljährig, wird im Falle des Todes des Versicherungsnehmers der gesetzliche Vertreter des Kindes neuer Versicherungsnehmer. Ist die versicherte Person 18 Jahre oder älter, wird sie selbst Versicherungsnehmer. Abweichungen hiervon sind nach Vereinbarung möglich.
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Die dritte Regel betrifft eine Situation, die weniger dramatisch, aber häufiger ist. Bei einer unverschuldeten, unfreiwilligen Arbeitslosigkeit, die vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
Was dabei als Arbeitslosigkeit gilt, definieren die Bedingungen ausdrücklich: Sie liegt vor, wenn Sie von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches III als arbeitslose Person geführt werden und Arbeitslosengeld nach SGB III oder Arbeitslosengeld II nach SGB II beziehen.
Für Selbstständige gilt eine eigene Definition: Sie gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit – außer durch Arbeitsunfähigkeit – unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben, zum Beispiel wegen Insolvenz, und sich nach besten Kräften um Arbeit bemühen. Eine Beitragsfreistellung als Selbstständiger kann nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsvertrag wird dann für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Wird jemand während dieser 12 Monate von der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und in diesem Zeitraum erneut arbeitslos, wird die Beitragsfreistellung fortgesetzt – ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung über die erneute Arbeitslosigkeit folgt. Auch bei Unterbrechung bleibt sie insgesamt auf maximal 12 Monate begrenzt.
Damit die Beitragsfreistellung überhaupt greift, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:
Voraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
- Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand mindestens 24 Monate ununterbrochen ein Beschäftigungsverhältnis – eine geringfügige Beschäftigung oder ein Minijob zählt nicht.
- Der Versicherungsvertrag bestand bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate.
- Der Beitrag zu diesem Vertrag war bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt.
- Die Arbeitslosigkeit trat vor Vollendung des 58. Lebensjahres ein.
Nachweise und Grenzen
Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Und eine Grenze nennen die Bedingungen ausdrücklich: Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für eine Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Ein Nebeneffekt gehört zur vollständigen Darstellung: Solange eine Beitragsbefreiung vorliegt, ruht eine vereinbarte Summendynamik – eine vereinbarte Leistungsdynamik ist davon nicht betroffen. Was beide Dynamiken bewirken, erklärt der Artikel Summendynamik und Leistungsdynamik einfach erklärt.
Welche dieser Regelungen für Ihren Vertrag greifen kann, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab – etwa vom Alter bei Versicherungsbeginn. Das lässt sich im Gespräch in wenigen Minuten klären; Ihre persönlichen Ansprechpartner nehmen sich dafür Zeit.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Bleibt der Versicherungsschutz während der Beitragsfreistellung bestehen?
Ja. Bei Arbeitslosigkeit wird der Vertrag bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt. Nach dem Tod oder einer unfallbedingten Invalidität des Versicherungsnehmers gilt die beitragsfreie Versicherung mit den Versicherungssummen, die zum jeweiligen Zeitpunkt gültig waren.
Wer wird Versicherungsnehmer, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Ist das versicherte Kind noch nicht volljährig, wird sein gesetzlicher Vertreter neuer Versicherungsnehmer. Ist die versicherte Person 18 Jahre oder älter, wird sie es selbst. Abweichungen sind nach Vereinbarung möglich.
Gilt die Regelung bei Arbeitslosigkeit auch für Selbstständige?
Ja, mit einer eigenen Definition: Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben, außer durch Arbeitsunfähigkeit, und sich nach besten Kräften um Arbeit bemühen. Sie können die Beitragsfreistellung einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch nehmen.
Grundlage: Versicherungsbedingungen KISS (PDF)
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