Ratgeber

Was der Grad der Behinderung 50 konkret bedeutet

6 Min. Lesezeit

Ab einem Grad der Behinderung von 50 leistet KISS. Wie dieser Wert festgestellt und nachgewiesen wird, ab wann er zählt und was Eltern dafür tun sollten.

Woher die Zahl 50 kommt

In den KISS-Bedingungen taucht eine einzige Zahl immer wieder auf: 50. Sie ist der Schlüssel zur Leistung. Für den Fall einer Invalidität mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 gelten die vereinbarten Leistungsarten – die monatliche Rente und die einmalige Kapitalleistung.

Der Begriff selbst stammt nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern aus dem Gesetz. Die Bedingungen knüpfen ausdrücklich an das Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX an: Als Invalidität im Sinne dieses Vertrages gilt, wenn danach ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Das Sozialgesetzbuch IX ist das Buch des deutschen Sozialrechts, das Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt.

Festgestellt wird der Grad der Behinderung nicht von der Versicherung, sondern von der dafür zuständigen staatlichen Stelle – in der Regel dem Versorgungsamt. Das ist die Behörde, bei der Sie die Feststellung einer Behinderung beantragen und die darüber einen Bescheid erlässt. Für Eltern bedeutet das eine spürbare Entlastung: Über den entscheidenden Wert urteilt eine unabhängige Stelle nach gesetzlichen Maßstäben.

Warum dieser Wert für Familien finanziell so viel ausmacht: Ein Kind mit GdB 50 bekommt selbst keine Erwerbsminderungsrente, denn die setzt eigene Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Gleichzeitig reduziert bei dauerhafter Hilfsbedürftigkeit meist ein Elternteil die Arbeitszeit oder gibt den Beruf auf. Die KISS-Rente knüpft deshalb bewusst an den GdB 50 an – sie ist frei verwendbar und kann genau dieses fehlende Einkommen ausgleichen.

Wie der Nachweis geführt wird – zwei Wege

Ansprüche wegen Invalidität müssen Sie bei der BarmeniaGothaer geltend machen und die Invalidität nachweisen. Dafür sehen die Bedingungen zwei Wege vor.

Der erste Weg ist der übliche: Sie legen den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid über die Schwerbehinderung vor, die von der für die Feststellung des GdB zuständigen Stelle ausgestellt wurden – in der Regel dem Versorgungsamt.

Der zweite Weg greift, sofern kein Schwerbehindertenausweis vorgelegt oder beantragt wurde. Dann können Sie ärztliche Unterlagen einreichen – Berichte, Atteste, Diagnosen und Ähnliches –, die nach Feststellung der Versicherung zu einem GdB von mindestens 50 gemäß dem Schwerbehindertenrecht nach Sozialgesetzbuch IX führen.

Beide Wege sind gleichwertig geregelt. Der zweite ist vor allem dann wichtig, wenn ein Antrag beim Versorgungsamt noch nicht gestellt ist oder eine Familie diesen Schritt zunächst nicht gehen möchte.

Ab wann die Invalidität als eingetreten gilt

Der Zeitpunkt ist keine Formalie, denn die Rente wird rückwirkend ab Beginn des Monats gezahlt, ab dem die Invalidität eingetreten ist. Die Bedingungen legen ihn abhängig vom gewählten Nachweisweg fest.

Wird der Nachweis über den Schwerbehindertenausweis geführt, gilt als Zeitpunkt der Tag, an dem der Antrag, der letztlich unmittelbar zur Feststellung des GdB von mindestens 50 führte, bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Die oft langen Bearbeitungszeiten einer Behörde wirken sich damit nicht zu Ihren Lasten aus.

Wird der Nachweis über ärztliche Unterlagen geführt, gilt der Tag, an dem der Versicherung sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 vorliegen. Auch deshalb lohnt es sich, Unterlagen vollständig und zügig einzureichen.

Warum nicht eine einzelne Diagnose entscheidet

Ein häufiges Missverständnis: Viele nehmen an, eine einzige Erkrankung müsse für sich genommen den Wert 50 erreichen. Die Bedingungen sagen ausdrücklich das Gegenteil. Es muss nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall zu einem GdB von 50 führen; berücksichtigt werden alle Krankheiten und Unfälle, die während der Laufzeit des Vertrages unter den Versicherungsschutz fallen. Für die Bemessung werden alle Versicherungsfälle so betrachtet, als seien sie zeitgleich eingetreten.

Es gibt jedoch auch die umgekehrte Richtung, und die gehört zur ehrlichen Darstellung dazu: Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nicht unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen, werden ärztlich festgestellt und aus dem GdB herausgerechnet. Der amtlich festgestellte Gesamtwert und der für die Versicherung maßgebliche Wert können deshalb auseinanderfallen.

Praktisch heißt das: Ein Bescheid über einen GdB von 50 ist ein starker Ausgangspunkt, aber die Prüfung schaut darauf, welche Anteile aus versicherten Ursachen stammen. Welche Ursachen ausgeschlossen sind, fasst unsere Seite Was KISS nicht leistet zusammen.

Die Überprüfung alle zwei Jahre

KISS zahlt, solange die Invalidität nachgewiesen ist. Damit das überprüfbar bleibt, ist die BarmeniaGothaer berechtigt, den Fortbestand eines GdB von mindestens 50 erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach der Geltendmachung und danach jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach dem letzten Nachweis zu überprüfen.

Wie diese Überprüfung abläuft, ist ebenfalls geregelt: Wurde zwischenzeitlich ein Schwerbehindertenausweis beantragt und hat dieser zum Zeitpunkt der Überprüfung noch Gültigkeit, gilt der dort ausgewiesene GdB. Liegt kein gültiger Ausweis vor und wurde auch keiner beantragt, kann die Überprüfung anhand aktueller ärztlicher Unterlagen erfolgen.

Der Zwei-Jahres-Rhythmus ist damit kein Sonderweg der Versicherung, sondern lehnt sich an den Nachweis an, den Sie ohnehin führen.

Was Sie im Ernstfall selbst tun sollten

Die Bedingungen beschreiben unter dem Stichwort Obliegenheiten, was von Ihnen erwartet wird. Zwei Punkte betreffen den Grad der Behinderung unmittelbar.

Erstens: Bestehen bei Ihrem Kind Gesundheitsstörungen, die zur Invalidität führen können, sollten Sie bei der für die Feststellung des GdB zuständigen Stelle einen Schwerbehindertenausweis beantragen – oder der Versicherung eventuell vorliegende ärztliche Berichte, Diagnosen und Atteste zur Prüfung der Invalidität einreichen.

Zweitens: Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sollten Sie möglichst bald anzeigen. Beides klingt nach Verwaltung, ist im Ernstfall aber der Weg, auf dem die Leistung überhaupt in Gang kommt – und je früher der Antrag läuft, desto früher liegt auch der Zeitpunkt, ab dem die Rente gezahlt wird.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss mein Kind zwingend einen Schwerbehindertenausweis haben?

Nein. Sofern kein Ausweis vorgelegt oder beantragt wurde, können Sie den Nachweis über ärztliche Unterlagen führen, die nach Feststellung der Versicherung zu einem GdB von mindestens 50 nach Sozialgesetzbuch IX führen.

Zählen mehrere Erkrankungen zusammen?

Ja. Es muss nicht eine einzelne Krankheit oder ein einzelner Unfall den GdB von 50 erreichen. Alle während der Vertragslaufzeit versicherten Krankheiten und Unfälle werden berücksichtigt und so betrachtet, als seien sie zeitgleich eingetreten.

Wird die Leistung später noch einmal überprüft?

Ja. Die BarmeniaGothaer darf den Fortbestand eines GdB von mindestens 50 erstmals zwei Jahre nach der Geltendmachung und danach jeweils zwei Jahre nach dem letzten Nachweis überprüfen – anhand eines gültigen Schwerbehindertenausweises oder aktueller ärztlicher Unterlagen.

Grundlage: Versicherungsbedingungen KISS (PDF)

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