Was KISS nicht leistet – die Ausschlüsse im Klartext
Warum es Ausschlüsse überhaupt gibt
Über das, was eine Versicherung leistet, wird viel gesprochen. Über das, was sie nicht leistet, oft zu wenig – dabei ist genau das die Information, die man im Ernstfall braucht. Die KISS-Bedingungen gehen damit offen um und nennen die Begründung gleich in ihrer eigenen Übersicht: „Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen."
Dieser Artikel geht die Grenzen der Reihe nach durch – erst die Personen, dann die Ausschlussgründe, dann die Rückausnahmen.
Wer nicht versicherbar ist
Zwei Gruppen nennen die Bedingungen. Die erste betrifft den Zustand bei Antragstellung: Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, bei denen bereits bei Antragstellung eine Invalidität – also ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 – bestand.
Für den Fall, dass sich das erst später herausstellt, ist eine klare Folge geregelt: Wird eine schon vor Beginn bestehende Invalidität erst während der Wirksamkeit der Absicherung festgestellt, erlischt diese rückwirkend ab Beginn – und die dafür bereits gezahlten Beiträge werden zurückgezahlt.
Die zweite Gruppe betrifft bestimmte Berufstätigkeiten und Beschäftigungen. Die Bedingungen führen sie abschließend auf, von Akrobaten und Bergführern über Berufs- und Zeitsoldaten, Berufs- und Lizenzsportler, Piloten und Rennfahrer bis zu Stuntmen und Tierbändigern. Nimmt die versicherte Person eine dieser Tätigkeiten auf, erlischt der Versicherungsschutz und damit die Versicherung.
Für Kinder und Jugendliche wird diese Liste in der Regel erst wichtig, wenn die Berufswahl ansteht.
Die acht Ausschlussgründe
Vor der Aufzählung steht ein Satz, der leicht überlesen wird und viel entscheidet: Kein Versicherungsschutz besteht für eine Invalidität, die ganz oder überwiegend – das heißt zu mehr als 50 Prozent – auf einen der genannten Gründe zurückgeht. Ein Ausschluss greift also nicht schon dann, wenn ein solcher Umstand irgendwie beteiligt war; er muss die Invalidität überwiegend verursacht haben.
Die acht Ausschlussgründe im Überblick
- Psychische Diagnosen: Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie Psychosen oder Intelligenzminderung; dazu zählt das gesamte Kapitel V des ICD-10-Katalogs in der Fassung Januar 2021.
- Suchterzeugende Mittel: Krankheiten, die dadurch verursacht wurden.
- Bewusstseinsstörungen am Steuer: Unfälle beim Führen von Kraftfahrzeugen, soweit die Bewusstseinsstörung durch mehr als 1,3 Promille Blutalkohol oder durch suchterzeugende Mittel verursacht wurde.
- Vorsätzliche Schädigung: eine widerrechtliche Handlung, mit der der Versicherungsnehmer, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Sorgeberechtigter die versicherte Person vorsätzlich geschädigt hat.
- Vorsätzliche Straftat: wenn die versicherte Person selbst vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
- Krieg und Bürgerkrieg: unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursachte Invalidität.
- Kernenergie: unmittelbar oder mittelbar dadurch verursachte Invalidität.
- Luftfahrt und Motorsport: Unfälle als erlaubnispflichtiger Luftfahrzeugführer oder sonstiges Besatzungsmitglied, bei beruflicher Tätigkeit mit Hilfe eines Luftfahrzeuges, bei der Benutzung von Raumfahrzeugen sowie bei Fahrtveranstaltungen einschließlich Übungsfahrten, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Die Rückausnahmen – wo der Schutz doch greift
Fast jeder dieser Punkte hat eine Gegenregel, und die sind für Familien oft die eigentlich interessante Information.
Bei den psychischen Diagnosen gilt: Versicherungsschutz besteht, wenn die Beeinträchtigung durch einen Unfall oder eine Erkrankung mit hirnorganischen Schäden oder durch eine Vergiftung oder Infektion verursacht wurde. Greift der Ausschluss dagegen, erlischt der Vertrag rückwirkend mit dem Zugang des Antrags bei der für die GdB-Feststellung zuständigen Stelle beziehungsweise der Unterlagen bei der Versicherung; die ab diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge werden zurückgezahlt.
Bei den suchterzeugenden Mitteln gilt eine Altersgrenze: Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bei vorsätzlichen Straftaten bleiben Invaliditäten bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen mitversichert, wenn die versicherte Person daran nicht aktiv teilgenommen hat oder zwar beteiligt war, jedoch nicht auf der Seite der Unruhestifter.
Bei Krieg und Bürgerkrieg gibt es eine Reiseregel: Wird die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen, besteht Versicherungsschutz – er erlischt am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des betroffenen Staates. Die Erweiterung gilt allerdings nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, nicht für die aktive Teilnahme und nicht für Invaliditäten durch ABC-Waffen. Mitversichert sind dagegen Invaliditäten durch Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Bei Luftfahrt und Motorsport ist die Liste der Rückausnahmen am längsten: Versicherungsschutz besteht als Flugschüler, weil dafür noch keine Lizenz erforderlich ist, sowie als Passagier in Luftfahrzeugen einschließlich Luftsportgeräten wie Ballonen oder Segelflugzeugen, bei Fallschirm-Tandemsprüngen und beim Kitesurfen. Beim Motorsport bleiben Fahrtveranstaltungen versichert, bei denen es hauptsächlich auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt – etwa Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten sowie Sicherheitstrainings – und ebenso das gelegentliche Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor- oder Crosskart-Anlage, sofern dafür keine Lizenz erforderlich ist; diese Erweiterung gilt innerhalb Europas.
Zwei Regeln, die in die andere Richtung wirken
Ausschlüsse sind nicht die einzige Stelle, an der die Bedingungen Grenzen ziehen – und nicht jede dieser Stellen wirkt zu Lasten der Familie.
Die erste betrifft die Bemessung: Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nicht unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen, werden ärztlich festgestellt und aus dem Grad der Behinderung herausgerechnet. Der amtlich festgestellte Gesamtwert und der für die Versicherung maßgebliche Wert können deshalb auseinanderfallen.
Die zweite wirkt zugunsten des Kindes: Wird eine Krankheit, die Invalidität zur Folge hat, während der Dauer des Vertrages ärztlich festgestellt, kann ein Leistungsanspruch auch dann noch entstehen, wenn die Invalidität erst innerhalb von 12 Monaten nach der Beendigung des Vertrages eintritt. Dasselbe gilt für einen während der Vertragsdauer eingetretenen Unfall.
Kurz gefragt
Wer es eiliger hat: Die knappe Fassung dieser Übersicht beantwortet auch die FAQ-Frage Gibt es Fälle, in denen KISS nicht leistet?.
Ob ein Ausschluss in einer konkreten Situation greift, hängt von der ärztlichen Feststellung und den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Punkt für Ihre Familie eine Rolle spielt, sprechen Sie ihn im Beratungsgespräch offen an – Ihre persönlichen Ansprechpartner gehen die Bedingungen gern mit Ihnen durch. Diese Darstellung ist vereinfacht; maßgeblich und vollständig sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Sind psychische Erkrankungen bei KISS grundsätzlich ausgeschlossen?
Ausgeschlossen ist eine Invalidität, die ganz oder überwiegend auf Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie Psychosen oder Intelligenzminderung zurückgeht; genannt ist das gesamte Kapitel V des ICD-10-Katalogs in der Fassung Januar 2021. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Beeinträchtigung durch einen Unfall oder eine Erkrankung mit hirnorganischen Schäden oder durch eine Vergiftung oder Infektion verursacht wurde.
Was passiert, wenn mein Kind später einen der ausgeschlossenen Berufe ergreift?
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person eine der nicht versicherbaren Berufstätigkeiten oder Beschäftigungen aufnimmt; gleichzeitig erlischt die Versicherung. Die vollständige Liste dieser Tätigkeiten steht auf der Seite „Was KISS nicht leistet".
Zählt ein Ausschluss auch, wenn er nur zum Teil ursächlich war?
Nein. Die Bedingungen setzen voraus, dass die Invalidität ganz oder überwiegend – also zu mehr als 50 Prozent – auf den Ausschlussgrund zurückgeht. Nicht versicherte Folgen werden zudem ärztlich festgestellt und aus dem Grad der Behinderung herausgerechnet.
Grundlage: Versicherungsbedingungen KISS (PDF)
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